Regeln |
Bei der Versteigerung handelt es sich um die Verwertung gepfändeter Sachen, oder um Verwertung - Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. - Dem Zuschlag geht ein dreimaliger Aufruf voraus. - Gebote sind nur deutlich und eindeutig abzugeben. - Ein Gebot erlischt durch ein Übergebot.
NUR Barzahlung bei erfolgter Ersteigerung der Sache.
Wird eine erworbene Sache nicht bis zum Schluss der Versteigerung abgefordert, wird sie erneut versteigert. Auf einen möglichen Übererlös hat der Vorersteher keinen Anspruch. Für einen Mindererlös kann er haftbar gemacht werden.
Bieter die öfters durch Unregelmäßigkeiten (nicht einlösen des Versteigerungsgutes, nicht Abholung der erstandenen Sachen in den vorgegeben Zeitraum) auffallen, können von weiteren Versteigerungen ausgeschlossen werden.
Zusicherungen über Güte, Beschaffenheit, Funktionalität, Vollständigkeit, Angaben über Mengen, Maße und Gewichte sind immer nur ungefähr und freibleibend.
Den Anforderungen des Versteigerers und den autorisierten Personals ist im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Versteigerung unbedingt folge zu leisten. |